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Neuregelungen des Pflegerechts 2013

Pflegebedürftige ohne Pflegestufe, die aber dem Merkmal "Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz" entsprechen erhalten ab Januar 2013 erstmals 120€ Pflegegeld  oder 225€ Sachleistung, oder auch die entsprechende Kombileistung.

Die Leistungen nach § 45a und § 45b SGB XI werden im allgemeinen Sprachgebrauch gerne als "Pflegestufe Null" bezeichnet. Als besonderes Kriterium muss  eine "Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz" vorliegen.

Auch Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen, haben mit Inkrafttreten der Pflegereform einen Anspruch auf einen Betreuungsbetrag. Man spricht hier von der so genannten "Pflegestufe 0".

Auch für die "Pflegestufe Null" muss ein gewisser Bedarf an Grundpflege erforderlich sein, dieser muss aber nicht  die Kriterien der "Pflegestufe 1" erfüllen. Somit ist es ausreichend wenn Leistungen der Grundpflege erforderlich sind und erbracht werden. Grundsätzlich gelten diese Regelungen  für die ambulante Versorgung zu hause.

Ziel bei der "Pflegestufe Null" für Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ist es, die pflegenden Angehörigen oder den Pflegepersonen Möglichkeiten zur Entlastung  zu schaffen und den Pflegebedürftigen Menschen aktivierende Betreuungsangebote zur Verfügung zu stellen. Diese Leistungen müssen von den Angehörigen selbst organisiert werden.

Die allgemeinen Voraussetzungen sind die Einstufung in eine der Pflegestufen (Eins bis Drei), oder ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe 1 erfüllt. Es muss auf Dauer ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung besteht. 
Weiterhin muss der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in seinem Gutachten als Folge von Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens feststellen, die zu einer dauerhaft erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führen.

Voraussetzungen zur Einstufung in die Pflegestufe Null:

1.       unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)

2.       Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen

3.       unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährden den Substanzen

4.       tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation

5.       im situativen Kontext inadäquates Verhalten (Anm. d. Red.: Erklärung weiter unten)

6.       Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen

7.       Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung

8.       Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben

9.       Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus

10.   Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren

11.   Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen

12.   ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten

13.   zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.

Entscheidend ist der tatsächliche Hilfebedarf. Relativ sicher erfüllt sind die Voraussetzungen bei einer dieser Diagnosen: Demenz,  Alzheimer Krankheit, Altersverwirrtheit,  Mittel- bis hochgradiger Schwachsinn (Schwere Intelligenzminderung) und  Down-Syndrom

Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn ein Gutachter des MDK mindestens zwei der Vorrausetzungen als dauerhaft erfüllt ansieht. Dabei ist es wichtig welche Voraussetzungen erfüllt sind. Von den beiden Voraussetzungen muss zumindest eine Voraussetzung der Punkte 1 bis 9 erfüllt sein.
Ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht, wenn ein drittes Merkmal der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 hinzu kommt.

Der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) kann seine (positive) Entscheidung auch aufgrund der Aktenlage treffen, wenn bei der Begutachtung die erforderlichen Feststellungen bereits getroffen waren.