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Leistungen der Pflegeversicherung

Unabhängig davon, welche Pflegestufe ein Versicherter hat, kann er sich entscheiden, welche Art von Leistung er in Anspruch nehmen möchte.
Mit der Pflegestufe wird dem Versicherten ein Budget zur Verfügung gestellt, auf das der Versicherte auf verschiedene Weise zugreifen kann.

1. Geldleistungen
Mit einer Geldleistung ist das Pflegegeld gemeint. Dies ist der Betrag, der direkt auf das Konto des Versicherten ausgezahlt wird. Der Pflegebedürftige soll damit die Möglichkeit haben seinen ehrenamtlichen Helfern eine Art Anerkennung geben zu können.
Seit 1. Januar 2010 wird folgendes Pflegegeld ausgezahlt:
  • Pflegestufe I - 225 Euro monatlich
  • Pflegestufe II - 430 Euro monatlich
  • Pflegestufe III - 685 Euro monatlich

2. Sachleistungen
Unter einer Sachleistung wird der Betrag verstanden, den ein ambulanter Pflegedienst oder eine professionelle Pflegekraft der Pflegeversicherung in Rechnung stellen kann. Der monatliche Satz für Sachleistungen ist höher, weil Pflegedienste oder Einzelfachkräfte mit entsprechender Infrastruktur und Gehalt bezahlt werden müssen, während die privaten Pflegekräfte als ehrenamtliche Helfer angesehen werden.
Die Sätze für Pflegesachleistungen sind seit 1. Januar 2010 wie folgt:
  • Pflegestufe I - 440 Euro monatlich
  • Pflegestufe II - 1.040 Euro monatlich
  • Pflegestufe III - 1.510 Euro monatlich

Der Versicherte kann hierbei entscheiden, welche Leistungen er konkret für dieses Geld in Anspruch nimmt. Hierfür bieten die Pflegedienste sogenannte Pakete aus Einzelleitstungen an, die mit den gesetzlichen Verrichtungen übereinstimmen, die beim Hausbesuch vom Gutachter einzeln betrachtet worden sind.

3. Kombileistungen
Die Kombileistungen stellen eine Kombinationsleistung aus Geld- und Sachleistungen dar. Sie können dann genutzt werden, wenn beispielsweise ein Pflegedienst einmal die Woche zum Waschen kommt und somit die möglichen Sachleistungen nicht ausschöpft. Das übrig gebliebene Geld wird dann dem Versicherten prozentual als Pflegegeld ausgezahlt. Beansprucht also der Pflegedienst 50 % seines Budgets, so bekommt der Pflegebedürftige 50% seines Pflegegeldes ausgezahlt.

4. Vollstationäre Pflege
Die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim ist per Gesetz nachrangig, das heißt, es handelt sich hierbei um die letzte aller Möglichkeiten.
Die Kosten einer solchen Einrichtung setzen sich aus drei Teilen zusammen: den Pflegekosten, den Investitionskosten und den Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die Pflegeversicherung zahlt nur für die reinen Pflegekosten.